Badning og vandaktiviteter

 

Richtlinien für das Baden von Kinder- und Jugendgruppen (Jugendbadeerlaß) 1
Erl. vom 28. Juni 1968 (Amtsbl. Schl.-H. S. 388; NBI. KM Schl.-H. S. 146, geändert durch Erl. vom 11. Juni 1975 (NBl. KM Schl.-H. S. 278)

Ergänzend zu dem Runderlaß des Innenministers über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Badewesen vom 26. März 1964 (Amtsbl. Schl.-H. S. 204) in der Fassung des Erlasses vom 9. Juni 1966 (Amtsbl. Schl.-H. S. 305) erlasse ich im Einvernehmen mit dem Innenminister nachstehende Richtlinien für das Baden von Kinder- und Jugendgruppen:
Sinn dieser Richtlinien ist es, den Gefahren zu begegnen, denen Minderjährige beim Baden ausgesetzt sind. Insbesondere sollen den verantwortlichen Leitern Hinweise für das Verhalten beim Baden gegeben werden.

I. Allgemeines

1. Wichtige Baderegeln
a) Nicht erhitzt ins Wasser gehen!
b) Niemals mit vollem oder ganz leerem Magen baden!
c) Weisungen und Signale sofort befolgen!
d) Nur um Hilfe rufen, wenn Gefahr besteht (bei Krämpfen u. ä.)!
e) Mitbadende nicht umstoßen oder untertauchen!
f) Das Wasser verlassen, wenn man zu frieren anfängt oder sich aus anderen Gründen nicht wohl fühlt:
g) Nach dem Baden das nasse Badezeug ausziehen und sich - wenn man friert - durch Bewegung (Laufen, Spielen) wieder warm machen!

2. Signale
Folgende Signale sind üblich: Mehrmalige kurze Töne
"Achtung, es werden Anweisungen gegeben". Langanhaltender Ton
"Ende der Badezeit. Sofort das Wasser verlassen".
Zusätzliche optische Zeichen mit Flaggen o. ä. sollten vorher vereinbart werden.

3. Verantwortung des Gruppenleiters
Der Leiter der Gruppe ist für seine Gruppe verantwortlich. Er hat für eine ausreichende Beaufsichtigung zu sorgen. Das gilt auch, wenn er mit seiner Gruppe in einer Badeanstalt oder an einem durch eine Badeaufsicht bewachten Strandabschnitt badet.
In Badenanstalten und an bewachten Strandabschnitten richtet sich das Baden nach den örtlichen Vorschriften. Der Leiter der Gruppe meldet seine Gruppe bei der Badeaufsicht an. Den Anweisungen des Personals ist zu folgen.

4. Elterliche Erlaubnis
Minderjährige dürfen am Schwimmen oder Baden nur teilnehmen, wenn .r die Erziehungsberechtigten sich damit schriftlich einverstanden erklären. Für die Erklärung wird folgendes Muster empfohlen:
"Ich erkläre mich damit einverstanden, daß mein Sohn/meine Tochter ........................................während der(s) ...................................am/vom .............
......................am Baden teilnimmt.
Er/Sie ist Nichtschwimmer(in)/Schwimmer(in). Er/Sie besitzt den .........................................................................(Nähere Angaben über Schwimmschein)
'...............,(Datum)......'...' .(Unterschrift.d. Erziehungsber.)..'........'.

5. Ärztliche Weisungen
Vom Arzt getroffene Entscheidungen über die Teilnahme am Baden oder Schwimmen sind in jedem Falle zu beachten.

II. Baden außerhalb von Badeanstalten und bewachten Strandabschnitten

1. Wird außerhalb von Badeanstalten oder an nicht durch eine Badeaufsicht bewachten Strandabschnitten gebadet, ist folgendes zu beachten:

2. Wasser- und Bodenverhältnisse
a) Der Badeplatz soll einen festen, nicht zu abschüssigen Grund haben und frei von Schlingpflanzen, Vertiefungen (Löchern) und anderen Gefahrenquellen sein.
b) Flüsse, Kanäle und Häfen eignen sich wegen der Strömungen, der abfallenden Uferböschungen und des evtl. Schiffsverkehrs im allgemeinen nicht zum Baden.
c) Das Baden in der Nähe von Wehren, Schleusen, Buhnen, Brückenpfeilern und Wasserfällen sowie in Prielen ist mit besonderen Gefahren verbunden und daher zu unterlassen.

3. Sicherheitsvorkehrungen
a) Für Nichtschwimmer soll ein Teil des Wassers abgegrenzt werden (nach Möglichkeit durch Balken, Seile, Fähnchen u. a.). Auch für die Schwimmer sollte eine Begrenzung vorgesehen werden.
b) Vor Beginn des Badens - an der See höchstens 1 Stunde vor der festgesetzten Badezeit - sind die Boden- und Strömungsverhältnisse des Badeplatzes festzustellen (Abschreiten, Abtauchen).

4. Badeaufsicht
Der Leiter der Gruppe ist für die Sicherheit beim Baden verantwortlich. Er sollte selbst Rettungsschwimmer sein. Ist das nicht der Fall, so muß je Gruppe mindestens ein Rettungsschwimmer (DLRG, DRK-Wasserwacht) bereitstehen.
Soweit den Rettungsschwimmern der Badeplatz nicht bekannt ist, sind sie in die besonderen Verhältnisse einzuweisen.
Die Rettungsschwimmer sollten gelbe Kappen tragen.

5. Verhalten beim Baden
a) Es sind Badegruppen zu bilden, die - je nach den örtlichen Verhältnissen - etwa aus 10 Teilnehmern bestehen können. An der See empfiehlt es sich, bei bewegtem Wasser die Gruppenstärke auf 5-9 Teilnehmer zu reduzieren.
b) Die Badegruppe soll geschlossen baden, langsam ins Wasser gehen und auch im Wasser zusammenbleiben.

III. Heime und Jugendlager

1. Für Heime und Jugendlager gelten die nachstehenden zusätzlichen Bestimmungen:

2. Badeordnung, Wachbuch
Die Heim- oder Lagerleitung hat unter Hinzuziehung erfahrener Rettungsschwimmer und unter Beachtung der Bestimmungen der Ordnungsbehörden eine Badeordnung aufzustellen, die den organisatorischen Ablauf des Gruppenbadens regelt. Darin sind auch die Badezeiten festzulegen. An der Nordsee bestimmen sie sich durch Ebbe und Flut nach den Berechnungen des Deutschen Hydrographischen Instituts.
Die Badeordnung ist auszuhängen und allen Lagerteilnehmern sofort nach ihrer Ankunft bekanntzugeben. Darüber hinaus empfiehlt es sich, ein
Wachbuch für folgende Aufzeichnungen zu führen:
a) Datum, Beginn und Ende des Badens,
b) Namen und Heimatanschrift der Aufsichtsführenden und Rettungsschwimmer,
c) Maßnahmen vor dem Baden (z. B. Überprüfung der Boden- und Strömungsverhältnisse und der Rettungsgeräte),
d) Wassertemperatur, Windstärke und -richtung, Strömungsverhältnisse,
e) Anzahl der Badenden,
f) besondere Vorkommnisse.
Das Wachbuch ist mindestens bis zum Jahresende aufzubewahren.

3. Geräte
Soweit nicht an Badeanstalten und an bewachten Strandabschnitten gebadet wird, sind als Mindestausstattung folgende Rettungsgeräte für jedermann griffbereit zur Verfügung zu halten:
a) 1 Rettungsring oder Ball mit 25-30 m Leine (Tragfähigkeit 14 kg),
b) 1 Rettungsgurt mit 200-300 m Chemiefaserleine (nur zur Benutzung für ausgebildete Rettungsschwimmer),
c) 1 Signalhorn,
d) 1 Megaphon (wenn möglich mit Batteriebetrieb),
e) 1 Wiederbelebungsgerät (manuell zu bedienendes Atmungsgerät),
f) 1 Krankentrage und 2 Wolldecken,
g) Erste-Hilfe-Kasten (1D DIN 13 164).
Der Aufsichtsführende hat sich vor dem Baden davon zu überzeugen, daß die Rettungsgeräte in ausreichender Anzahl vorhanden und in einem einsatzfähigen Zustand sind.

4. Mein Erlaß über das Verhalten beim Baden vom 15. Juni 1963 (NBl. KM. Schl.-H. S. 141) wird aufgehoben.